Beitragsordnung
Die Beitragsordnung in der vorliegenden Form wurde von der Vertreterversammlung am 22. Oktober 2016 beschlossen. Die Beitragsordnung des BAVC können Sie hier als PDF-Datei (545 KB) downloaden (zum Lesen benötigen Sie den Acrobat Reader von Adobe).
§ 1
(1) Der BAVC erhebt satzungsgemäß von seinen Mitgliedern für ein Jahr ab dem Aufnahmetag (Fälligkeitstag) einen Beitrag. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der gewählten Mitgliedschaftsart.
(2) Die aktuellen Beiträge werden den Anträgen entnommen. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten und ebenfalls fällig zum jeweiligen Aufnahmetag.
(3) Beitragsänderungen werden auf Vorschlag des Kuratoriums von der Vertreterversammlung unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit entschieden. Beitragsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung werden im offiziellen Mitteilungsorgan, der BAVC info, bekannt gegeben.
§ 2
(1) Der Leistungsanspruch beginnt frühestens am Tag nach Eingang des Mitgliedschaftsantrages um 0.00 Uhr, wenn die Annahme durch den BAVC tatsächlich erfolgt oder am gewünschten Aufnahmetag, der zwingend nach dem Tag des Eingangs des Mitgliedschaftsantrages zu sein hat. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist außerdem, dass der erste Beitrag gezahlt wurde. Der erste Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn im Lastschriftverfahren die Lastschrift von der Bank eingelöst wird.
(2) Sollten trotz einer fehlenden Mitgliedschaft und trotz der mangelnden Beitragszahlung Leistungen aus der Mitgliedschaft in Anspruch genommen oder unter Vorbehalt erbracht werden, so steht dem BAVC ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten dieser Leistungen zu.
(3) Ereignisse vor Beginn der Mitgliedschaft können nicht abgedeckt werden
§ 3
(1) Clubleistungen und Leistungen, die der BAVC über Gruppenversicherungsverträge in die Mitgliedschaft integriert hat, können zudem nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch die fälligen Beiträge in voller Höhe im Voraus bezahlt sind und kein Beitragsrückstand besteht.
(2) Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Insbesondere besteht für Schadenfälle, die in den genannten Zeiträumen eintreten, kein Leistungsanspruch aus Schutzbriefversicherungen.
(3) Hat ein Mitglied mit Beitragsrückstand eine Leistung in Anspruch genommen, werden die Kosten dieser Leistung zurückgefordert. Nachträgliche Beitragszahlungen führen nicht zu einem rückwirkenden Leistungsanspruch.
(4) Eine Mitgliedschaft mit angemahntem Beitragsrückstand erlischt nach Fristablauf der im 2. Mahnschreiben genannten Zahlungsfrist automatisch. Dies wird dem Mitglied nicht gesondert mitgeteilt.
(5) Der BAVC ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung den Beitrag zzgl. Mahngebühr und Kosten während eines Beitragsrückstandes in Anspruch genommener Leistungen über ein Inkassobüro bzw. ein Rechtsanwaltsbüro einzuziehen.
§ 4
Endet wegen Tod des Mitglieds die BAVC-Mitgliedschaft vor Ablauf der regulären Beitragsperiode oder der bereits erklärten Austrittserklärung, wird dem/den Erben auf Antrag der nach vollen Monaten zu berechnende nicht verbrauchte Beitragsanteil ab dem Todestag für die laufende Beitragsperiode erstattet.
§ 5
Jede Änderung der Wohnanschrift, des Namens und bei Lastschriftermächtigung der Bankverbindung, der IBAN-Nummer ist unverzüglich der BAVC-Geschäftsstelle unter Angabe der Mitgliedsnummer mitzuteilen. Bei Firmenmitgliedschaften gilt dies auch für Änderungen im Bestand oder bei den amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge.
§ 6
Für Mahnungen werden Gebühren erhoben.
§ 7
Die Personendaten werden auf Datenträger gespeichert, für den Geschäftsablauf verarbeitet und allen Kooperationspartnern des BAVC zur Inanspruchnahme und Abwicklung der Leistungen des BAVC weitergeleitet. Daten und Informationen aus der Inanspruchnahme und Abwicklung der Leistungen des BAVC durch Kooperationspartner werden von diesen an den BAVC weitergeleitet. Die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes wird zugesichert.
§ 8
Diese Beitragsordnung gilt ab dem 22.10.2016. Sie wurde in der jetzigen Fassung am 22.10.2016 von der Vertreterversammlung beschlossen.