Warten auf den digitalen Führerschein

Kein Scherz: Im April soll(te) es eigentlich losgehen mit dem digitalen Führerschein. Dann muss man Lappen – pardon – den Kartenausweis nicht mehr „in echt“ dabeihaben. Stattdessen reicht es aus, das Dokument auf dem Smartphone nachweisen zu können. Eigentlich eine gute Idee. Doch wie konkret ist das Ganze bereits? Wir sind der Sache mal nachgegangen.

Wo gibt es die App dafür?

Im Apple App-Store (Stand 7. April 2025): Fehlanzeige. Dasselbe im Google App-Store. Wer nach der Führerschein-App sucht, erhält nur verschiedene Links zu Apps angezeigt, mit denen sich das Wissen für die Führerscheinprüfung trainieren lässt. Sicher auch kein Fehler, aber nicht das, was wir suchen.

Apple verweist bei entsprechenden Anfragen auf die hauseigene Wallet-App, die eigentlich für das Speichern von Konzerttickets und Fahrscheinen gedacht ist. Die Anleitung, mit der sich angeblich der Führerschein dort hinterlegen lässt, ist zwar in Deutsch ausgeführt, scheint jedoch eher für Nutzer in den USA gedacht zu sein. Zumindest besteht in der deutschen Ausgabe der betriebssystemeigenen Wallet-App nur die Möglichkeit Kredit-/Debitkarten oder Fahrkarten zu hinterlegen. 

Nächster Versuch: die Website des Kraftfahrtbundesamts. Auch hier Fehlanzeige. Die Themenübersicht auf der Starseite bietet drei Bereiche: Zentrale Register, Typgenehmigung und Marktüberwachung. Auch die Suchfunktion hilft nicht weiter. Ist die App vielleicht doch noch gar nicht verfügbar? Mal sehen, was das Netz dazu sagt.

Auf den Websites verschiedener Online-Magazine und auch Versicherungen ist der digitale Führerschein bereits Thema. Doch Konkretes findet sich hier ebenfalls nicht.

Fünftes Gesetz zu Änderungen der Straßenverkehrsgesetzes

Da solche Entscheidungen nicht einfach vom Himmel fallen, sondern einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, führt unser nächster Weg auf die Website des Bundesverkehrsministeriums für Infrastruktur und Verkehr. Hier sollte eigentlich Sachdienliches zu finden sein. 

Was wir finden, ist eine Pressemitteilung vom 12.02.2025, in der sich der derzeit noch geschäftsführende Bundesverkehrsminister Wissing zu dem Thema äußert:

„Ich freue mich sehr, dass der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Digitalisierung im Straßenverkehrsrecht spürbar voranbringt. Er bildet die Basis für die Digitalisierung der Fahrzeugpapiere, damit künftig der Kartenführerschein oder der Papier-Fahrzeugschein zuhause bleiben können und die Dokumente digital über das Smartphone nachweisbar sind. Damit passt der Entwurf das Straßenverkehrsrecht an die modernen Erfordernisse an. So treiben wir erfolgreich die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen voran.“

Weitere Pressemeldungen späteren Datums gibt es zu dem Thema nicht, was vermuten lässt, dass das Ganze noch nicht so weit gediehen, wie einst angekündigt. Der anstehende Regierungswechsel nach den vorgezogenen Neuwahlen am 23.02.2025 dürfte ebenfalls nicht dazu beigetragen haben, das Vorhaben zu beschleunigen.

Dafür enthält die Pressemitteilung zu diesem „Fünften Gesetz zu Änderungen der Straßenverkehrsgesetzes“ Ankündigungen zu weiteren Vorhaben.

Digitale Parkraumkontrolle

Mit der papierlosen Parkraumbewirtschaftung sollen Parkraumkontrollen noch effizienter werden: Statt einen Parkschein aus Papier am Automaten zu ziehen und hinter der Windschutzscheibe zu platzieren, soll das Kennzeichen des parkenden Fahrzeugs digital übermittelt und kontrollierbar gemacht werden. Mit Park-Apps per Smartphone ist dies bereits möglich. Von dieser Änderung verspricht man sich Flexibilisierungs- und Einspareffekte für die Kommunen.

Nutzerfreundliche digitale Aufbereitung von Fahrzeugdaten

Das Punktekonto in Flensburg ist bereits online einsehbar. Wer einen Personalausweis mit aktivierter eID besitzt, auf seinem Smartphone die AusweisApp eingerichet hat, kann gebührenfrei seinen Registereintrag aufrufen und den Punktestand begutachten. Nun sollen auch die Fahrzeugdaten „zeitgemäß digital und adressatenfreundlich“ aufbereitet und abrufbar gemacht werden. 

Mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) lassen sich so künftig Auskünfte über Fahrzeugrückrufe oder auch die technischen Daten für ein bestimmtes Fahrzeug abrufen.

Auch die bisher üblicherweise im Handschuhfach zusammen mit der Betriebsanleitung spazieren gefahrene Übereinstimmungsbescheinigung dürfte damit der Vergangenheit angehören. 

Bis dato ist die Bescheinigung für die Registrierung von neuen und gebrauchten Fahrzeugen in den EU-Mitgliedsstaaten notwendig, um die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu erleichtern. Auch der digitale Fahrzeugschein soll auf Grundlage dieses Gesetzes möglich werden.

Dass es für die Inbetriebnahme dieser Online-Datenbank eigener datenschutzrechtlicher Grundlagen bedarf, die dieser Gesetzentwurf mitliefert, sei der Vollständigkeit halber ebenfalls erwähnt.

Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung und Erhöhung der Verkehrssicherheit sind ebenfalls Bestandteil des Gesetzentwurfs.

Punktehandel künftig strafbar

Künftig ausdrücklich unter Strafe gestellt werden soll der gewerbliche Handel mit Maßnahmen zur Vermeidung von Punkten im Flensburger Zentralregister. 

Wer gewerbsmäßig dazu beiträgt, dass Ermittlungen zu Verkehrsverstößen und deren Folgen auf andere Personen abgelenkt werden, damit der eigentliche Verursacher sich den Konsequenzen seines Verkehrsverstoßes entziehen kann, muss künftig mit bis zu 30.000 € Geldbuße rechnen.

Mehr vertiefende Unfallforschung

Die vertiefte Unfallforschung kann wertvolle Erkenntnisse für die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnik und für Maßnahmen zur Unfallvermeidung liefern. Sie zählt zu den Aufgaben der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BaSt) und soll weiterentwickelt werden, damit sie auch die Politik in Entscheidungen und bei der Erarbeitung technischer Vorschriften für mehr Verkehrssicherheit unterstützen kann.

Alles in allem klingen die Vorhaben sehr vielversprechend und schlüssig. Dass praxistaugliche Lösungen zeitnah verfügbar sein werden, ist noch nicht ausgemacht. Andere Digitalisierungsprojekte wie etwa die elektronische Patientenakte (ePA) sind beredtes Beispiel dafür, wie lange solche Vorhaben hierzulande dauern können. Berechtigte Datenschutzbedenken sind dabei nicht immer das größte Problem.

 

 

 

Bild: PEAK.B unter Einsatz von KI